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Zeitschriften | Verband & PolitikLesezeit 2 min.

Stösst das freie Betretungsrecht im Wald an seine Grenzen?

Das Betreten von Wald ist laut Zivilgesetzbuch für jedermann grundsätzlich möglich. Mit der zunehmenden Nutzung der Wälder für Freizeitaktivitäten entstehen jedoch vermehrt Interessenskonflikte. Für deren Lösung sind alle Beteiligten gefordert: Waldeigentümerinnen und -eigentümer, Behörden, Forstwirtschaft und Waldbesuchende. Dies ist das Fazit des 3. Nationalen WaldKongresses, der am 19. August 2026 in Bern stattgefunden hat.

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Grundsätzlich sind die Wälder in der Schweiz frei zugänglich – für alle und fast überall. Das freie Betretungsrecht wurde 1912 im Zivilgesetzbuch (Art. 699, Abs. 1) verankert und ist seit-her unverändert. Dieser Gesetzesartikel ist heute zum Türöffner vieler Aktivitäten im Wald geworden. Er gilt aber nicht uneingeschränkt, denn das freie Betretungsrecht ist nur «in orts-üblichem Umfange» möglich. So kann der Zugang zu Waldgebieten eingeschränkt werden zum Schutz von Jungholz, Saatgärten, Baumschulen oder um zu verhindern, dass Vieh ent-läuft. Und für kommerzielle Angebote und Veranstaltungen im Wald ist eine Bewilligung durch Kantone oder Gemeinden nötig.

Stand früher bei der nicht originären Holznutzung neben der Waldweide, das Sammeln von Brennholz, Beeren oder Pilzen im Vordergrund, verschob sich das Interesse am Wald immer stärker hin zur Freizeit- und Erholungsnutzung: Wander- und Velowege, Mountainbike-Trails, Reiten, Joggen, Veranstaltungen im Wald, Seilparks, Waldkitas usw. Das führt heute im Zu-sammenhang mit dem freien Betretungsrecht immer wieder zu Konflikten.

Der freie Zugang hat seinen Preis

Den freien Zugang zum Wald und seinen Leistungen gibt es aber nicht umsonst. Das wissen insbesondere die Waldeigentümerinnen und -eigentümer. So muss bei der Bewirtschaftung der Wälder auf das freie Betretungsrecht Rücksicht genommen werden. Für Absperrungen von Wegen oder Kontrollen von Infrastrukturen wie beispielsweise Bänken und Tischen sind zusätzliche personelle und finanzielle Mittel bei den Forstdiensten nötig.

Auch die Tier- und Pflanzenwelt kann durch die Waldbesuchenden gestört werden. Die Ein-richtung von Ruhezonen, das Lenken der Besuchenden über ein geschickt angelegtes Weg-netz oder durchdachte Verkehrs- und Parkplatzkonzepte können hier Abhilfe schaffen. Dies kann man bereits bei der Waldentwicklungsplanung berücksichtigen. So verfolgt der Kanton Zürich beispielsweise bei der laufenden Revision der Waldentwicklungsplanung den Ansatz der «Wälder mit intensiver Erholungsnutzung (WIEN)». Er erlaubt es, Wälder mit intensiver Erholungsnutzung auszuscheiden und damit die Erholungs- und Freizeitnutzungen auf ge-eignete Gebiete zu konzentrieren.

Ja zu einem offenen Wald – nein zu einem Wald ohne Regeln

Auch die Waldbesucherinnen und -besucher können mit ihrem Verhalten einen Beitrag leis-ten, um die negativen Auswirkungen des freien Betretungsrechts im Wald zu minimieren. So sollten sie sich an die Signalisationen halten, Abfälle mitnehmen und Vandalismus vermeiden. Beim Beeren- und Pilzesammeln gilt es zudem, den Zusatz des ZGB-Artikels «in ortsüblichem Umfange» zu beachten.

Je mehr Menschen sich im Wald aufhalten, desto relevanter werden für die Waldeigentüme-rinnen und -eigentümer Haftungsfragen. Da es in den Schweizer Wäldern keine Bewirtschaf-tungspflicht gibt, steht dabei die Werkeigentümerhaftung im Zentrum. Sie kommt zum Tragen bei Infrastrukturanlagen im Wald wie Forstlehrpfaden oder Forsthütten. Grundlegend ist aber das Prinzip, dass auf Waldgebiet die geschädigte Person (z.B. Waldbesuchende) den erlitte-nen Schaden selber zu tragen hat. Eine grosse Bedeutung kommt deshalb in diesem Zu-sammenhang der Eigenverantwortung der Waldbesuchenden zu. Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer können per Vereinbarung bei Werken im Wald die Unterhaltspflicht regeln.

WaldSchweiz, der Verband der Waldeigentümer, sagt «Ja zu einem offenen Wald, aber nein zu einem Wald ohne Regeln». Es geht darum, den Wald frei zugänglich zu halten, ohne die Schutz-, Nutz- und Erholungsleistungen des Waldes einzuschränken. Hier sind alle in der Pflicht: die Waldeigentümerinnen und -eigentümer, die Forstwirtschaft und nicht zuletzt auch die Waldbesuchenden. Eine finanzielle Abgeltung ist bei bestimmten Nutzungsformen vorgesehen, bei den meisten anderen aber nicht. Hier benötigt es Korrekturen.

Kontakt

Benno Schmid
Leiter Kommunikation und Politik, WaldSchweiz
+41 32 625 88 71
Mail

 

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